Lesen und beachten Sie zuerst die einleitenden
Informationen und Sicherheitshinweise
⇒Einleitung
zum Thema 
Die angegebenen Kraftstoffverbrauchs- und Emissionswerte beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug, sondern dienen allein Vergleichszwecken zwischen den verschiedenen Fahrzeugtypen. Der Kraftstoffverbrauch und die CO2-Emissionen eines Fahrzeugs hängen nicht nur von der effizienten Ausnutzung des Kraftstoffs durch das Fahrzeug ab, sondern werden auch vom Fahrverhalten und anderen nichttechnischen Faktoren beeinflusst.
Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs
Die Kraftstoffverbrauchs- und Emissionswerte wurden nach der Richtlinie EG 715/2007 bzw. EWG 80/1268 in der gegenwärtig geltenden Fassung ermittelt und gelten für das angegebene Fahrzeugleergewicht. Die Angaben beziehen sich nicht auf ein einzelnes Fahrzeug. Zur Ermittlung des Kraftstoffverbrauchs werden auf einem Rollenprüfstand 2 Messzyklen durchfahren. Dabei werden folgende Prüfbedingungen angewendet:
innerorts | Die Messung des Zyklus innerorts beginnt mit einem Kaltstart des Motors. Anschließend wird Stadtfahrbetrieb zwischen 0 und 50 km/h simuliert. |
außerorts | Beim Zyklus außerorts wird dem Fahralltag entsprechend das Fahrzeug in allen Gängen mehrfach beschleunigt und abgebremst. Die Fahrgeschwindigkeit variiert dabei zwischen 0 und 120 km/h. |
kombiniert | Die Berechnung des kombinierten Kraftstoffverbrauchs erfolgt mit einer Gewichtung von etwa 37 % für den Zyklus innerorts und 63 % für den Zyklus außerorts. |
CO2-Emissionen kombiniert | Zur Ermittlung der kombinierten Kohlendioxidemissionen werden während beider Zyklen (innerorts und außerorts) die Abgase gesammelt. Diese Abgase werden anschließend ausgewertet und ergeben unter anderem den CO2-Emissionswert. |
Abhängig von der jeweiligen
Ausstattung kann sich das Leergewicht ändern. Dadurch können sich die
Kraftstoffverbrauchswerte und die CO2-Emissionen geringfügig erhöhen.
In der Praxis können sich
Kraftstoffverbrauchswerte ergeben, die von den Werten abweichen, die nach der
Richtlinie EG 715/2007 bzw. EWG 80/1268 ermittelt wurden.
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