ACHTUNG!
| Die Reparatur einer beschädigten Felge oder Schüssel
durch Erhitzung, mittels Schweißung oder durch Zugabe
oder Abnahme von Material ist absolut verboten. |
| Beschädigte oder verformte Felgen sowie Felgen mit
angerissenen oder verformten Bolzenlöchern dürfen nicht
repariert werden. |
| Eine Aufbereitung darf nur mit den abgeprüften und
vorgeschriebenen Original Lackmaterialien durchgeführt
werden. |
| Nach einer Felgenaufbereitung können gegenüber dem
Hersteller keine Gewährleistungsansprüche mehr geltend
gemacht werden. |
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| Felgen, deren Ränder eine Rissbildung aufweisen, dürfen
nicht repariert werden und sind sofort zu ersetzen. |
| Spanabhebende Bearbeitung, Wärmeeinbringung und
Auftragsschweißvorgänge jeglicher Art sind nicht zulässig. |
| Eine Materialrückverformung ist nicht zulässig. |
| Die Rund- und Planlaufabweichung vor der Aufbereitung darf
die Fertigungstoleranz von 0,8 mm nicht überschreiten. |
| Es dürfen nur gegossene Leichtmetallräder gespachtelt werden.
Diese Räder haben die Materialbezeichnung AlSi xx auf der
Innenseite eingeprägt. |
| Schmiederäder dürfen nur lackiert werden. |
| Die Aufbereitung beschränkt sich auf lackierte Oberflächen |
| Glanzgedrehte Felgen die nur eine Klarlackbeschichtung
aufweisen sind von der Reparatur ausgeschlossen. |
| Es dürfen nur Oberflächenschäden auf der Radsichtseite (Designfläche)
aufbereitet werden. |
| Für die Aufbereitung darf eine Beschädigungstiefe von 1 mm
nicht überschritten werden. |
| Es darf nur bis zu 50 mm vom Aussenhorn entfernt gespachtelt
werden. |
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