Volkswagen Touran Handbücher

Volkswagen Touran Reparaturanleitung :: Gesetzestexte und Vorschriften

  Hinweis

Die nachfolgend aufgeführten Gesetze und Vorschriften gelten für die BRD, in anderen Ländern können andere oder zusätzliche Gesetze oder Vorschriften gelten.
Für andere Länder sind die Bezugsquellen über die zuständigen Behörden zu erfragen.
Die Auswirkungen des Klimawandels sind inzwischen weltweit zu beobachten. Der Klimaschutz ist daher einer der wichtigsten Aufgaben der Menschheit. Diese Aufgabe stellt jedoch alle Beteiligten vor enorme Herausforderungen.
Im so genannten Kyoto-Protokoll werden unter anderem die weltweiten Ziele des Klimaschutzes definiert. In diesem Protokoll sind neben Reduktionszielen von Kohlendioxid auch Reduktionsziele für fluorierte Treibhausgase z. B. für das Kältemittel R134a wegen des hohen Treibhauspotenzials enthalten.
Für das Kfz-Gewerbe sind z. B. auf europäischer Ebene zahlreiche relevante Gesetze erlassen worden. National ist z. B. in der BRD zusätzlich zur Präzisierung der europäischen Gesetzgebung ab dem 1. August 2008 die Chemikalien-Klimaschutzverordnung in Kraft getreten.
Verordnung (EG) Nr. 1005/2009
Verordnung (EG) Nr. 2037/2000
Verordnung (EU) Nr. 517/2014
Verordnung (EG) Nr. 706/2007
Verordnung (EG) Nr. 307/2008
Richtlinie 2006/40/EG
Chemikalien-Klimaschutzverordnung, Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (für die BRD)
Wartungs- und Reparaturarbeiten am Kältemittelkreislauf der Klimaanlage
Alle Personen, die an Kraftfahrzeug-Klimaanlagen Wartungs- und Reparaturarbeiten durchführen, müssen eine Schulung oder ein Trainingsprogramm besucht haben und sachkundig sein (Sachkundenachweis). Außerhalb der Europäischen Gemeinschaft können andere oder zusätzliche Vorschriften gelten.
Im Allgemeinen gilt aber Folgendes:
Betrieb, Instandhaltung, Außerbetriebnahme, Rücknahmeverpflichtung
Es ist verboten, beim Betrieb, bei Instandsetzungsarbeiten und bei Außerbetriebnahme von Erzeugnissen, die Kältemittel enthalten, entgegen dem Stand der Technik, die in ihnen enthaltene Stoffe in die Atmosphäre entweichen zu lassen.
Über die Einsatzmenge beim Betrieb und bei Instandhaltungsarbeiten sollen Aufzeichnungen geführt werden (Betriebstagebuch Kältemittel, → Volkswagen InfoNet, Das Handbuch Service; Umweltschutz; Umweltschutz im Handels- und Sercice-Betrieb; Immisionsschutz; Luftverunreinigende Stoffe-Kältemittel für Fahrzeugklimaanlagen), damit der zuständigen Behörde auf Verlangen ggf. ein Verwendungsnachweis vorgelegt werden kann. Ein Nachweisblatt muss in der EG auf Grund einer Verordnung des Europäischen Parlaments im Jahre 2005 nicht mehr geführt werden. In Ländern, welche nicht der EG angehören, können andere Vorschriften gelten.
Vertreiber der in den oben angesprochenen Verordnungen genannten Stoffe und Zubereitungen sind verpflichtet, diese Stoffe und Zubereitungen nach Gebrauch zurückzunehmen oder die Rücknahme durch, einen von ihm bestimmten Dritten sicherzustellen.
Instandhaltungsarbeiten und die Außerbetriebnahme von Erzeugnissen, die Kältemittel enthalten, welche in den angesprochenen Verordnungen genannt sind. Sowie Rücknahme der in diesen Verordnungen genannten Stoffe und Zubereitung dürfen nur von Personen ausgeführt werden, die über die hierzu erforderliche Sachkunde und technische Ausstattung verfügen.
Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Ordnungswidrig im Sinne der oben angesprochenen Verordnungen und Gesetze handelt. Wer vorsätzlich oder fahrlässig beim Betrieb, bei Instandhaltungsarbeiten oder bei Außerbetriebnahme von Erzeugnissen. Welche die angesprochenen Kältemittel enthalten, entgegen dem Stand der Technik, die in ihnen enthaltene Stoffe in die Atmosphäre entweichen lässt oder vorsätzlich oder fahrlässig gegen die gültigen oben angesprochenen Verordnungen und Gesetze verstößt.
Beim Umgang und beim Abfüllen von Druckgasen in andere Druckgasbehälter sind verschiedene technische Regeln (z. B. TRGS 400, TRGS 402, TRGS 407, TRGS 510, TRGS 725, TRBS 3145) zu beachten.
  Hinweis

Die TRGS sind im nachfolgenden nur auszugsweise dargestellt (Umfänge, welche Kfz-Hersteller und Werkstätten betreffen).
TRGS 400 (Gefährdungsbeurteilung für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen).
TRGS 402 (Ermittlung und Beurteilung der Gefährdung bei Tätigkeiten mit Gefahrstoffen: inhalative Exposition).
TRGS 407 (Tätigkeiten mit Gasen - Gefährdungsbeurteilung).
TRGS 510 (Lagerung von Gefahrstoffen in ortsbeweglichen Behältern).
TRBS 3145 / TRGS 725 (ortsbewegliche Druckgasbehälter - Füllen, Bereithalten, innerbetriebliche Beförderung, Entleeren).
  Hinweis

Die technischen Regeln Druckgase (TRG), die technischen Regeln für Gefahrstoffe (TRGS) und die technischen Regeln für Betriebssicherheit (TRBS). Diese geben den Stand der Technik, der Arbeitssicherheit, Arbeitshygiene sowie sonstige gesicherte arbeitswissenschaftliche Erkenntnisse für die Bereitstellung und Benutzung von Arbeitsmitteln und für den Betrieb überwachungsbedürftiger Anlagen bzw. für Tätigkeiten mit Gefahrstoffen wieder.
Die angegebenen technischen Regeln gelten für die BRD, in anderen Ländern können davon abweichende Vorschriften und Regelungen gültig sein.
Beim Umgang und beim Abfüllen von Druckgasen in andere Druckgasbehälter sind verschiedene technische Regeln (z. B. TRGS 400, TRGS 402, TRGS 407, TRGS 510, TRGS 725, TRBS 3145) zu beachten.
Allgemeine Bestimmungen für Füllanlagen.
Begriffsbestimmung und Erläuterung.
Errichten und Betreiben von Füllanlagen.
Füllanlagen
Betreffen nicht Fahrzeughersteller und Kfz-Werkstätten.
Füllanlagen sind Anlagen zum Füllen ortsbeweglicher Druckgasbehälter. Zur Füllanlage gehören ihre Betriebsstätten und Einrichtungen.
Erlaubnisbedürftige Füllanlagen sind Füllanlagen, in denen Druckgase in ortsbewegliche Druckgasbehälter zur Abgabe an andere gefüllt werden.
Nicht erlaubnisbedürftige Füllanlagen sind Füllanlagen, in denen Druckgase in orstbewegliche Druckgasbehälter zur ausschließlichen Verwendung im eigenen Unternehmen gefüllt werden.
Beschäftigte und ihre Unterweisung
Die Beschäftigten sind vor Aufnahme ihrer Tätigkeit und wiederkehrend in angemessenen Zeitabständen, mindestens jedoch jährlich, zu Unterweisen im Bezug auf:
die besonderen Gefahren beim Umgang mit Druckgasen,
die Sicherheitsvorschriften, insbesondere die vorliegende TRGS und TRBS,
die Maßnahmen bei Störungen, Schadensfällen und Unfällen,
die Handhabung der Feuerlöscheinrichtungen und der Schutzausrüstungen,
die Bedienung und der Wartung der Füllanlage, und zwar unter Zugrundelegen der Bedienungsanleitung.
Füllanlagen dürfen nur von Personen bedient und gewartet werden, die
das 18 Lebensjahr vollendet haben,
die erforderliche Sachkunde besitzen,
erwarten lassen, dass Sie ihre Aufgaben zuverlässig erfüllen.
Unselbstständige Arbeiten dürfen auch von Personen ausgeführt werden, bei denen die Voraussetzungen nach Nummer 2. 1 Ziffern 1 und 2 nicht gegeben sind.
Füllen von Druckbehältern, für ausländische Behälter und deren Füllen können andere technische Regeln gelten, die hier nicht erwähnt sind.
Ein Druckgasbehälter darf nur mit dem Druckgas gefüllt werden, das auf ihm angegeben ist, und nur in der Menge, die sich aus den Angaben auf dem Behälter über Druck, Gewicht oder Volumen ergibt (siehe Druckbehälterverordnung).
Bei einem Behälter, dessen wahlweise Verwendung für mehrere Druckgase zulässig ist, müssen das einzufüllende Druckgas, und sofern es sich um ein Druckgas mit tk ≥ -10 C (tk = kritische Temperatur) handelt, das höchstzulässige Füllgewicht entsprechend TRGS vor dem Befüllanschluss auf dem Behälter angegeben werden.
Druckgasbehälter, auf denen der höchstzulässige Überdruck der Füllung bei 15 C in bar angegeben ist, müssen nach Druck (manometrisch) gefüllt werden. Liegt beim Füllen eine von 15 C abweichende Temperatur vor, so ist der Druck, der der abweichenden Temperatur entspricht, durch das Füllwerk zu bestimmen; es muss sichergestellt sein, dass im Druckgasbehälter der zulässige Überdruck der Füllung bei 15 C nicht überschritten wird. Zur Feststellung einer etwaigen Überfüllung sind die gefüllten Behälter stichprobenweise durch Druckmessung zu kontrollieren.
 Druckgasbehälter, auf denen die höchstzulässige Füllmenge durch das Nettogewicht (Füllgewicht, zulässiges Gewicht der Füllung) in kg angegeben ist, müssen nach Gewicht (gravimetrisch) gefüllt werden. Die Behälter sind während des Füllens zu wiegen und zur Feststellung einer etwaigen Überfüllung einer anschließenden Kontrollwägung auf einer besonderen Waage zu unterziehen. Waagen für Kontrollwägung müssen geeicht sein.
Unter bestimmten Bedingungen dürfen Gase mit tk ≥ +70 C aus Druckgasbehältern von höchstens 150 l Rauminhalt in Druckgasbehälter mit einem Rauminhalt von höchstens 1000 ccm volumetrisch gefüllt werden. Für das Füllen von Flüssiggas in Handwerkerflaschen gelten die Bedingungen der TRGS.
Für Fahrzeugbehälter gelten unterschiedliche TRGS:
Für Gase mit tk ≥ +70 C.
Für technische Gasgemische mit tk ≥ +70 C
Flüssige tiefkalte Druckgase dürfen abweichend von Nummer 4 nach Volumen (volumetrisch) gefüllt werden, wenn die Füllanlage und/oder die Behälter mit Einrichtungen zum Messen oder Begrenzen des Volumens der Füllung und (ausgenommen Fahrzeugbehälter nach Ziffer 3) zum Messen der Temperatur der Füllung ausgerüstet sind. Beim Füllen nach Volumen muss sichergestellt sein, dass das auf dem Behälter angegebene zulässige Gewicht der Füllung nicht überschritten wird. Zur Feststellung einer etwaigen Überfüllung sind die gefüllten Behälter gravimetrisch auf einer geeichten Waage oder - sofern die Druckgase nicht hochgiftig sind - volumetrisch zu kontrollieren. Die volumetrische Kontrolle setzt entsprechende Einrichtungen voraus; Füll- und Kontrolleinrichtungen müssen voneinander unabhängig sein.
 Füll- und Kontrollmessungen dürfen nicht von derselben Person ausgeführt werden. Kontrollmessungen müssen unmittelbar nach Beendigung des Füllvorganges durchgeführt werden.
 Überfüllte Behälter sind unverzüglich bis auf die zugelassene Füllmenge gefahrlos zu entleeren. Im Anschluss daran ist die eingefüllte Druckgasmenge erneut zu bestimmen.
Bestimmte Umfänge der TRGS 407 gelten nicht oder nur eingeschränkt für Behälter für flüssige tiefkalte Druckgase, die weder brennbar noch giftig sind; verkehrsrechtliche Vorschriften bleiben davon unberührt.
Bei der Befüllung von Druckgasbehältern mit Gasen im flüssigen Zustand bei Einfülltemperaturen ≤ -20 C darf der Druckgasbehälter (wenn der Behälterwerkstoff nicht für Temperaturen ≤ -20 C geprüft ist) erst dann von der Füllanlage zur Beförderung abgegeben werden, wenn die Behälterwand eine Temperatur von ≥ +20 C erreicht hat.
R12-Kältemittelkreislauf in R134a-Kältemittelkreislauf umbauen und in Stand setzen (Retrofit)
  Hinweis

Aufgrund der Umweltsituation und der daraus folgenden Gesetzgebung ist die Produktion und die Verfügbarkeit von Kältemittel R12 nicht mehr gegeben. Als Ersatz für das Kältemittel R12 wurde das Kältemittel R134a entwickelt.
Klimaanlagen, welche für Kältemittel R12 entwickelt und ausgelegt wurden, dürfen jedoch nicht einfach mit Kältemittel R134a befüllt werden. Um die einwandfreie Funktion der Klimaanlage auch nach einem Umbau sicherzustellen, müssen verschiedene Bauteile des Kältemittelkreislaufes ersetzt werden.
Eine genaue Beschreibung für die Vorgehensweise beim Umbauen und Hinweise für die Instandsetzung von umgebauten Kältemittelkreisläufen finden Sie im → Reparaturleitfaden Klimaanlage mit Kältemittel R12 Teil 2 und 3. Dieser Reparaturleitfaden liegt nur in Papierform vor.
Nachweisführung von Kältemittel
Laut Umweltstatistikgesetz ist über den Verbrauch von Kältemitteln Nachweis zu führen.
Daher können Kfz-Betriebe damit rechnen, den jeweils zuständigen statistischen Landesämtern, Auskunft über den Verbrauch an Kältemittel geben zu müssen. Es wird daher empfohlen über die Einsatzmenge und Betrieb und bei Instandhaltungsarbeiten Aufzeichnungen zu führen (Betriebstagebuch Kältemittel) → Volkswagen-ServiceNet, Umweltschutz; HS Umweltschutz; Immisionsschutz; Luftverunreinigende Stoffe-Kältemittel für Fahrzeugklimaanlagen, und der zuständigen Behörde auf Verlangen vorzulegen.
  Hinweis

Ein Nachweisblatt muss in der EG auf Grund einer Verordnung des Europäischen Parlaments im Jahre 2005 nicht mehr geführt werden. In Ländern, welche nicht der EG angehören, können andere Vorschriften gelten.
Siehe auch:

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