| Die Umsetzung der EU-Richtlinie 1999/37/EG "Zulassungsdokumente
für Fahrzeuge" in das nationale Recht und datenschutzrechtliche
Anforderungen haben die Einführung neuer, fälschungssicherer
Zulassungsdokumente erforderlich gemacht. |
| Seit dem 01.10.2005 werden von den Zulassungsbehörden bei
Neuzulassungen, beim Halterwechsel, bei der Eintragung von
technischen Änderungen und allen weiteren Befassungen nur noch
die neuen Dokumente ausgegeben.
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| Die neuen Zulassungsdokumente bestehen aus: |
| der Zulassungsbescheinigung Teil I, die den Fahrzeugschein
ersetzt und |
| der Zulassungsbescheinigung Teil II, die an Stelle des
Fahrzeugbriefes tritt. |
| Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) |
| enthält alle technischen Fahrzeugdaten, die zur Zulassung
eines Fahrzeugs in Europa vorliegen müssen, allerdings wird nur
noch eine serienmäßig genehmigte Rad-/Reifenkombination
angegeben |
| hat den technischen Daten zugeordnete EU-weit einheitliche
alphanumerische Codes, damit die deutsche
Zulassungsbescheinigung für eine Zulassung im EU-Ausland
problemlos in das dort vorgeschriebene Zulassungsdokument
umgesetzt werden kann |
| enthält ein Feld zur Dokumentation der vorübergehenden oder
endgültigen Stilllegung des Fahrzeugs und wird daher bei einer
vorübergehenden oder endgültigen Stilllegung nicht mehr
eingezogen |
| Die Zulassungsbescheinigung Teil II (Fahrzeugbrief) |
| enthält den Hinweis, das der Inhaber der
Zulassungsbescheinigung nicht als Eigentümer ausgewiesen wird |
| enthält nur noch den aktuellen und, falls vorhanden, den
letzten Fahrzeughalter, die tatsächliche Anzahl der Vorhalter
wird numerisch angezeigt |
| enthält nur noch einen kleinen Teil der technischen
Fahrzeugdaten |
| dient nicht mehr zur Dokumentation der vorübergehenden
Fahrzeug-Stilllegung. Die in den alten Fahrzeugdokumenten unter
Ziffer 1 genannte Fahrzeug- und Aufbauart gibt es zukünftig
nicht mehr. Sie wird in den neuen Dokumenten durch
EU-einheitliche Fahrzeugklassen mit Art des Aufbaus ersetzt |
| Für den Fahrzeugführer ergeben sich durch die Einführung der
neuen Zulassungsdokumente kaum Änderungen. |
| Die Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) ist, wie
der alte Fahrzeugschein, im Fahrzeug mitzuführen und zuständigen
Personen auf Verlangen vorzulegen. |
| Es ist nicht erforderlich, dass die in der
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein) angegebene Rad-/Reifenkombination
montiert ist. Es dürfen alle entsprechend der Fahrzeug-ABE bzw.
EG-Betriebserlaubnis/Typgenehmigung
→ Kapitel genehmigten Kombinationen gefahren werden. |
| Die Zulässigkeit einer von der Fahrzeug-ABE bzw.
EG-Betriebserlaubnis/ EG-Typgenehmigung abweichenden Rad-/Reifenkombination
muss weiterhin durch eine Eintragung in der
Zulassungsbescheinigung Teil I (Fahrzeugschein), eine
Anbaubescheinigung aufgrund eines Teilegutachtens oder eine ABE
für die Rad-/Reifenkombination nachgewiesen sein. |
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